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ALLGEMEINVERFÜGUNG der Stadt Schwarzheide - Bombenfund auf dem Gelände der BASF Schwarzheide GmbH

  1. Die nachfolgend aufgeführten Sperrbereiche im Stadtgebiet Schwarzheide sind am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, von allen sich dort aufhaltenden Personen bis 07:00 Uhr zu verlassen. Die Sperrbereiche umfassen jeweils ein Gebiet, dessen Außengrenzen – bedingt durch eine Bombenentschärfung ggf. Bombensprengung - am gleichen Tag wie folgt festgelegt sind:

 

Sperrbereich – 500 m – Bombenentschärfung am Fundort (siehe Lagekarte)

Sperrbereich – 1.000 m – Ausblasrichtung (siehe Lagekarte)

 

 

Für den Sperrkreis gilt:

           

  1. Nach 07:00 Uhr am 22. Dezember 2021 ist es allen unberechtigten Personen untersagt, den o.g. Sperrkreis zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Die Sperrung wird voraussichtlich gegen 14:15 Uhr aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage zu den Forderungen 1 und 2

§§ 1, 3, 4, 5, 13, 14, 15, 18 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38], S.3).

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

 

Rechtsgrundlage

§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Gesetz vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist.

 

 

  1. Für den Fall der Nichtachtung der Ziffern 1 und 2 drohe ich die Anwendung des unmittelbaren Zwangs an.

 

Rechtsgrundlage

§§ 34, 26 - 29 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18] zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.29) in der z.Zt. gültigen Fassung.


 

 

 

Begründung:

 

Am 08.12.2021 um 10:30 Uhr wurde bei Bauarbeiten auf dem Werksgelände der BASF Schwarzheide GmbH eine amerikanische Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg aufgefunden.

 

Die BASF Schwarzheide GmbH hat unverzüglich alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen und einen Krisenstab gebildet. Der Kampfmittelräumdienst des Landes Brandenburg hat vor Ort eine Lageeinschätzung vorgenommen.

 

Bei der Stadt Schwarzheide, als örtlich zuständige Behörde, hat ebenfalls ein Krisenstab seine Arbeit aufgenommen. Dieser bereitet für Mittwoch, den 22.12.2021 alle notwendigen Maßnahmen für den Sperrbereich vor. Die betroffenen Anlieger werden direkt informiert. Ab 07:00 Uhr wird die L55 (Schipkauer Straße zwischen Kreisverkehr Schwarzheide und Schipkau), die Naundorfer Str. sowie die Straße Alte Flur, für die Dauer bis zur Wiederfreigabe vollumfänglich gesperrt sein. Des weiteren erfolgt die Sperrung der Bahnstrecke Nr. 6571 im Bereich Kilometer 1 – 3. Der Beginn der Entschärfung ist für 08:00 Uhr angesetzt.

 

Nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBI. 1/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI. 1/19, [Nr. 38]) hat die örtliche Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die zu schützenden Interessen, in diesem Fall die Abwehr von Gefahren für die sich im festgesetzten aufhaltenden Personen liegen im Territorium der Stadt Schwarzheide. Nach § 4 (1) und § 5 (1) OBG ist die Stadt Schwarzheide örtlich und sachlich zuständig. Aufgrund § 13 (1) OBG können die örtlichen Ordnungsbehörden Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

 

Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung) ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit des unmittelbaren Zwangs gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten i.S. d. §§ 1, 17, 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können.

 

 

Das Einschreiten durch Verfügung der Anordnung des Sperrgebietes und des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ist erforderlich, um jede Verletzung von den unter die Begriffe öffentliche Sicherheit oder Ordnung fallenden Normen, Rechten und Rechtsgütern zu vermeiden. Nach §§ 14, 15 OBG ist der Behörde bei der Auswahl der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuordnenden Maßnahmen Ermessen eingeräumt. Die Anordnung nach Ziffer 1 bis 4 stellt unter Berücksichtigung der beeinträchtigten Rechtsgüter das mildeste Mittel dar und ist somit zum Erreichen des Zieles geeignet, erforderlich und angemessen.

 

 

 

Der gefährdete Bereich wird hiermit als Sperrgebiet festgelegt. Durch Einsatzkräfte der zuständigen Behörde sowie der Polizei wird kontrolliert und sichergestellt, dass alle Personen das Sperrgebiet verlassen. Anweisungen dieser Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird wie folgt begründet:

 

Bei der Neutralisierung besteht die drohende Gefahr der unkontrollierten Detonation und damit eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im öffentlichen Interesse. Durch die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges gegeben.

 

Die Anordnung des unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grundlage des § 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2013 (GVBI. 1/13 Nr. 18, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBI. 1/18 Nr. 22). Demnach ist der unmittelbare Zwang als Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Verfügung zulässig, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht den gewünschten Erfolg erwarten lassen und die Durchsetzung der Verfügung dadurch gehemmt oder verhindert würde. Bei der Räumung eines Sperrgebietes kommt eine Ersatzvornahme als vertretbare Handlung nicht in Betracht, da die Aufforderung zum Verlassen eines Bereiches eine höchstpersönliche und nicht vertretbare Handlung ist. Das Zwangsgeld als Zwangsmittel kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Beitreibung im Rahmen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen zu einer derartigen zeitlichen Verzögerung führen würde, die zu erheblichen Nachteilen denjenigen gegenüber führen würden, die ebenso von dieser Anordnung betroffen sind und ihr Folge leisten.

 

Somit überwiegenden hier die Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen Aufhebung der Sperrung und den damit einhergehenden Einschränkungen für die von der Sperrung betroffenen Bewohner, Gewerbetreibenden, sonstigen Einrichtungen und der Öffentlichkeit. Dieses Ziel lässt sich mit der Anwendung des unmittelbaren Zwanges und der Verbringung derjenigen, die sich dem Vollzug dieser Verfügung widersetzen, aus dem Sperrgebiet, am schnellsten erreichen.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) zuletzt geändert die zuletzt durch Gesetz vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650). Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die die Allgemeinverfügung erlassen hat besonders angeordnet ist. Der angeordneten sofortigen Vollziehung liegt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung und dem Aussetzungsinteresse des Adressaten zugrunde. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt sich im Wesentlichen schon aus den Gründen, die für die Anordnung selbst maßgeblich sind. Das öffentliche Interesse zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben als Rechtsgut höchsten Ranges sowie der Schutz der bestehenden Rechtsordnung überwiegt vorliegend gegenüber den Interessen einzelner sich der Anordnung entziehen zu wollen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würden im Falle eines Rechtsbehelfes die getroffenen Festsetzungen ins Leere laufen, was dazu führen kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter nicht hinreichend geschützt werden können. Hier überwiegt das öffentlichen Interesse an einer zügigen und schnellen Neutralisierung der Bombe, um auch insbesondere den von der Räumung betroffen und besonders hilfs- und schutzbedürftigen Bewohnern schnell eine Rückkehr in ihr vertrautes Umfeld zu ermöglichen.

 

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit aufgrund der Dringlichkeit gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der zuletzt gültigen Fassung i.V.m. § 3 (Notbekanntmachung) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) in der zurzeit gültigen Fassung ortsüblich in den Schaukästen der Stadt Schwarzheide und auf der Internetseite der Stadt Schwarzheide www.schwarzheide.de - öffentlich bekannt gemacht und kann mit ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Schwarzheide, Ruhlander Straße 102, 01987 Schwarzheide zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung eingesehen werden. Es wird gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ausdrücklich bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt.

 

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten i.S. d. §§ 1, 17, 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) darstellen, die mit einer Geldbuße von 1.000 Euro geahndet werden können. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Anordnungen zu Ziffern 1 bis 4 drohe ich eine Geldbuße von 1.000,00 an.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Bürgermeister der Stadt Schwarzheide, Ruhlander Str. 102, 01987 Schwarzheide.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Dieses bedeutet, dass Sie diese Verfügung auch dann beachten müssen, wenn Sie mit Widerspruch oder Klage angreifen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.

 

Schwarzheide, den 17. Dezember 2021

 

 

 

 

 

Christoph Schmidt

Bürgermeister

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Veröffentlichung

Schwarzheide
Fr, 17. Dezember 2021

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