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| Allgemeine Informationen |
Wahlperiode:
Der Landrat oder die Landrätin wird für die Dauer von acht Jahren gewählt.
Wahlkreise:
Das Wahlgebiet Landkreis Oberspreewald-Lausitz bildet einen Wahlkreis.
Informationen zum Wahlrecht und Wählbarkeit:
Für die Wahl der Landrätin oder des Landrates finden gemäß § 83 des BbgKWahlG die Vorschriften des Abschnittes 8 des BbgKWahlG über die unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister entsprechend Anwendung.
Wählbar zur Landrätin oder zum Landrat sind alle Personen, die
Deutsche oder Unionsbürger sind,
b) am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Nicht wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatzes 3 BbgKWahlG erfüllt oder
infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
