Landkreis Oberspreewald-Lausitz startet Interessenbekundungsverfahren für gebrauchten ASP-Schutzzaun
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens für gebrauchte Weidetore im März dieses Jahres startet der Landkreis Oberspreewald-Lausitz nun den nächsten Schritt: Ab sofort können Interessierte ihr Interesse an der Übernahme eines Teils des ehemaligen ASP-Wildschutzzauns bekunden. Der Rückbau erfolgt nach entsprechender Vereinbarung mit dem Veterinäramt in Eigenleistung und anhand genauer Vorgaben. Die Übernahme erfolgt im Gegenzug unentgeltlich.
Unter Berücksichtigung der aktuell erneut aufgetretenen ASP-Fälle im Landkreis Görlitz bietet der Landkreis zunächst einen Teil des im nördlichen Kreisgebiet errichteten Wildschutzzaunes zur Übernahme an.
Beschreibung des Zauns
Der ASP-Schutzzaun verfügt über eine lichte Höhe von 120 Zentimetern. Er besteht aus einem 140 Zentimeter hohen verzinkten Drahtgeflecht mit nicht verschieblichen Ursusknoten. Das Geflecht ist einseitig auf dem Boden umgeschlagen und mit Erdnägeln in einem Abstand von etwa einem Meter verankert. Im Abstand von rund vier Metern ist das Drahtgeflecht mittels Krampen an zwei Meter langen Robinienpfählen befestigt, die etwa 50 bis 60 Zentimeter tief in den Boden gerammt wurden.
Zwei Möglichkeiten der Übernahme:
Unentgeltliche Übernahme des Zaunmaterials bei eigenständigem Rückbau
Interessierte können das Zaunmaterial kostenfrei übernehmen, wenn sie den Rückbau in Eigenleistung durchführen. Dabei gelten folgende Bedingungen:
Mindestabnahmemenge: 2 Kilometer je gewähltem Abbaubereich. Bei Interesse an kleineren Mengen ist eine individuelle Abstimmung möglich.
Die Abbaubereiche werden gemeinsam mit dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft festgelegt und dokumentiert.
Voraussetzung ist der vollständige Rückbau des Zauns, einschließlich der Entfernung aller Erdnägel und gezogenen Krampen.
durch das Entfernen der Robinienpfähle entstehende Löcher sind mit Mutterboden bis zum umliegenden Bodenniveau aufzufüllen und fachgerecht zu verdichten.
Der Rückbau muss bis spätestens 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.
Unentgeltliche Übernahme des bestehenden Schutzzauns auf dem eigenen Grundstück
Grundstückseigentümer können den auf ihrem Grundstück befindlichen Schutzzaun kostenfrei übernehmen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
Benennung aller betroffenen Flurstücke
Es besteht kein Bestandsschutz. Erforderliche Genehmigungen sind eigenverantwortlich durch den Grundstückseigentümer einzuholen.
Zur Vorprüfung ist eine Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese kann über die E-Mail-Adresse angefordert werden. Anzugeben sind folgende Informationen:
Antragsteller
Name, Vorname
Postalische Anschrift
Telefonnummer
E-Mail-Adresse (optional)
Vorhabensgrundstück: (bei mehreren Grundstücken bitte alle Grundstücke separat angeben)
Gemarkung
Flur
Flurstück
Adresse
Vorhabensbeschreibung:
Kurze Vorhabensbeschreibung
Angabe zur weiterführenden Nutzungsart
Angaben zur Privilegierung (optional: Landwirt/Forstwirt)
Angaben zur Betriebsart, Adresse des Betriebs (optional: Landwirt/Forstwirt)
Begründung zur weiterführenden Nutzung
Lagedaten/ Skizzen/ Fotos
Genaue Lage und Länge der besagten Zaunanlage
Skizze der Zaunanlage auf einem Lageplan
Foto der gewünschten Zaunanlage unter Angaben der Beschaffenheit und Höhen
Alle Informationen können auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung nachgelesen werden. www.osl-online.de/asp.
Ansprechpartner
Interessierte können sich direkt an das Veterinäramt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wenden:
Veterinäramt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
E-Mail:
Telefon: (03573) 870-4401
Der Landkreis weist darauf hin, dass ein Teil der Zäune und Tore für den eigenen Bedarfsfall eingelagert wird, um im Falle künftiger Tierseuchenausbrüche schnell handlungsfähig zu sein. Der Abbau oder die Übernahme von Material des ehemaligen ASP-Schutzzauns ist daher ausschließlich im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens, im nördlichen Kreisgebiet sowie nach vorheriger detaillierter Abstimmung mit dem Landkreis zulässig.
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